Geistliche Genossenschaft

Warum ist Geistliche Genossenschaft heutzutage so wichtig? Geistliche Genossenschaft hat die Aufmerksamkeit von Millionen Menschen auf der ganzen Welt auf sich gezogen und in allen Bereichen Kontroversen und Debatten ausgelöst. Seit seinem Erscheinen war Geistliche Genossenschaft Gegenstand von Analysen und Diskussionen in verschiedenen Bereichen, von Wissenschaft und Technologie bis hin zu Politik und Populärkultur. In diesem Artikel werden wir untersuchen, welche Auswirkungen Geistliche Genossenschaft auf die heutige Gesellschaft hatte und wie seine Präsenz die Art und Weise geprägt hat, wie wir denken und handeln. Darüber hinaus werden wir die Relevanz von Geistliche Genossenschaft in einer sich ständig verändernden Welt untersuchen und wie sein Einfluss weiterhin in unserem täglichen Leben spürbar ist.

Die geistliche Genossenschaft ist ein Rechtsbegriff, der im deutschen Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht verwendet wird.

Sozialversicherungsrecht

Im Sozialversicherungsrecht findet sich der Begriff der geistlichen Genossenschaft in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V sowie in § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB III und in § 318 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, wo die Versicherungsfreiheit zur Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur Arbeitslosenversicherung geregelt ist bzw. besondere Voraussetzungen für Ermessensleistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung normiert sind. Die Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft – Mönche, Diakonissen oder sonstige Ordensmitglieder – sind nach dem Gesetz nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen Krankenpflege, Unterricht oder andere gemeinnützige Tätigkeiten ausüben und solange sie nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Arbeitsentgelt (Taschengeld) für den nötigsten Lebensunterhalt beziehen.

Steuerrecht

Im Steuerrecht werden steuerbegünstigte Zwecke nur anerkannt, wenn die Satzung der geistlichen Genossenschaft neben anderem auch den Anforderungen des § 60 i. V. m. Anlage 1 der Abgabenordnung genügt. Für vor dem 1. Januar 2009 errichtete geistliche Genossenschaften ist die satzungsmäßige Vermögensbindung zur Anerkennung steuerbegünstigter Zwecke nicht erforderlich (§ 62 AO a.F. i. V. m. Artikel 97 § 1f Abs. 1 EGAO). Weitere steuerliche Besonderheiten für geistliche Genossenschaften finden sich in § 4 Nr. 27 des Umsatzsteuergesetzes sowie in § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Grundsteuergesetzes (hier als religiöse Genossenschaft).

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